Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen vor:

   bisher 2015 2016
Kinderfreibetrag 7.008 € 7.152 € 7.248 €
Kindergeld für das 1. und 2. Kind 184 € 188 € 190 €
für das 3. Kind 190 € 194 € 196 €
für jedes weitere Kind 215 € 219 € 221 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1.308 € 1.908 € 1.908 €
für jedes weitere Kind   240 € 240 €
Unterhaltshöchstbetrag 8.354 € 8.472 € 8.652 €
Grundfreibetrag 8.354 € 8.472 € 8.652 €


Kindergeld:
Das IHK höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Reviews Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Kinderzuschlag Post für Geringverdiener: Anhebung zum 1.7.2016 um 20 € auf max. 160 € monatlich (vorher max. 140 € monatlich). Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der für das Tr?ume zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Unterhaltshöchstbetrag: Die Erhöhung entspricht der Anhebung cheap jerseys des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein