Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag  bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten – im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit – nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.