Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre

Lohnsumme mindestens:

Verschonung 7 Jahre

Lohnsumme mindestens:

bis zu 5 keine Prüfung keine Prüfung
6 bis 10 250 % 500 %
11 bis 15 300 % 565 %
ab 16 400 % 700 %

 

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen – zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der An