Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig Beschäftigte

Steuerpflichtige können ⅔ der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steuerlich als Sonderausgaben ansetzen.